Steuerzahlung - Ablehnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr
Zwar wäre ich zahlungswillig und auch zahlungsfähig, andererseits besteht für die Bewohner des Bundesgebietes (Art. 25 GG) aber keine gültige und rechtlich anwendbare Rechtsgrundlage für eine Steuerzahlungspflicht! Es gibt in der BRD kein gültiges Gesetz welches die Bewohner des Bundesgebietes verpflichtet, Steuern zahlen zu müssen!
Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 55, 274/301 festgestellt und entschieden, daß das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt! Eine Steuerzahlungspflicht für die Bewohner des Bundesgebietes ist also mit dem GG nicht vereinbar, somit grundgesetzwidrig!
Wenn Sie von mir also Steuern haben wollen, müßten Sie mir bitte werthaltig und zweifelsfrei nachweisen, nach welchem gültigen und grundgesetzkonformen Gesetz sich eine derartige Verpflichtung ergeben sollte. Ohne Angabe eines solchen gültigen Gesetzes, erfolgt keinerlei Zahlung von Steuern durch mich!
Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung (cf. BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und u.a. BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963) hat ein Gesetz nur dann Gültigkeit und darf – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nur dann angewendet werden, wenn dessen räumlicher Geltungs-bereich in diesem Gesetz definiert ist! Ohne eine solche Definition verstößt ein Gesetz gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot sowie gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und führt damit zu dessen Nichtigkeit! Dieses trifft z.B. zweifelsfrei auf die AO, das EStG, das GewStG, die JBeitrO, das UStG und das VwVG zu. Außerdem verstoßen diese Rechtsnormen auch gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I GG und bewirken dadurch ebenfalls Nichtigkeit!
Ihre gegen mich beabsichtigten Maßnahmen der Steuerbeitreibung sind also grundgesetzwidrig und somit illegal, da ohne gültige Rechtsgrundlage und somit mit sofortiger Wirkung unverzüg-lich einzustellen! Die „Steuergesetze“ der BRD werden von Finanzämtern zwar als geltend angesehen, sind – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – aber lediglich eine Fiktion und somit nicht gültig (s.o.), nichtig und daher auch nicht anwendbar, wenn hier denn gemäß Art. 20 III GG verfahren wird!
Da eine Staatshaftung nicht mehr besteht, weise ich Sie abschließend explizite darauf hin, daß ich ggf. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 und 839 BGB gegen Sie persönlich geltend machen werde!
Mit freundlichem Gruß
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