Keine Zahlung
News vom 20.02.2014: (als Weiterleitung aus zugesendeter Email)
Schon mal wieder ein Knöllchen bekommen oder eine andere Belästigung ?
Bußgeldbescheide sind ungültig, weil auch jegliche Gesetze ihre rechtmäßige Gültigkeit verloren haben und sie gegen das Recht verstoßen ?!
Inhalt
Teil 1 Blitzerfotos verstoßen gegen das Grundgesetz und sind damit nichtig - BVerfGericht
Teil 2: Die Bußgeldvorschriften sind gelöscht worden und damit nichtig
Teil 3: Die BRD ist kein Staat und damit sind die Behörden auch keine Staatsbevollmächtigten in Folge !
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Teil 1 - Blitzerfotos verstoßen gegen das Grundgesetz und sind damit nichtig
http://www.focus.de/auto/ratgeber/unterwegs/deutschland-blitzen-illegal_aid_504045.html
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Juristen streiten, ob die Verkehrsüberwachung mit Video, Radarfallen oder Starenkästen rechtens ist
Es war seine vierte Tour an diesem Tag. Taxifahrer Christian Waclawczyk brauste über die Staatsstraße 8a gen Flughafen Leipzig, als ihn Polizisten stoppten. Tempo 72 hatte ein mobiler Blitzer gemessen, erlaubt waren wegen einer Baustelle nur 50 km/h. Das sollte den 29-Jährigen 70 Euro Bußgeld und einen Sünderpunkt in Flensburg kosten.
Waclawczyk zog vor Gericht und bekam Recht. Der Staat dürfe das geblitzte Bild nicht als Beweis erheben, erklärten die Amtsrichter im sächsischen Eilenburg am 16. März 2010. Jede „Aufzeichnung eines Verkehrsteilnehmers“ sei ein „Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Zu Deutsch: Blitzen verstößt gegen ein Grundrecht.
Autofahrer können in Deutschland derzeit vielerorts Gas geben. Immer öfter stellen Gerichte die Beweiskraft von Bildern aus Messfallen in Frage. Hintergrund ist ein Beschluss der Verfassungsrichter in Karlsruhe vom August 2009.
Eine Sensation, meinen Experten. Ein Autofahrer aus Güstrow war damals bis vor das höchste deutsche Gericht gezogen. Er hatte auf der Autobahn die Begrenzung auf Tempo 100 um 29 km/h überschritten. Die Polizei hatte den Verkehr gefilmt und ihn erwischt. In allen Instanzen zählten die Bilder als Beweis, der Temposünder sollte 50 Euro Bußgeld zahlen und drei Punkte in Flensburg kassieren.
Die Verfassungsrichter indes hoben die Entscheidungen auf. Es handle sich um „Willkür“, das Video bedeute einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Jeder dürfe „grundsätzlich selbst entscheiden“, wann er private Details aus seinem Leben öffentlich machen wolle. Zugleich stellte Karlsruhe klar: Der Staat kann das Grundrecht zwar im allgemeinen Interesse beschneiden, für das Raser-Video fehle jedoch die gesetzliche Grundlage. Offen ließen die Richter, ob ihr Beschluss auch für andere Messmethoden gilt.
Seither rollt eine Freispruch-Lawine. Taxifahrer Waclawczyk profitierte zufällig davon. „Die Behörde hatte vergessen, das Blitzerfoto mitzuschicken“, so Waclawczyk. Da habe er „pro forma“ Widerspruch eingelegt. Ein kluger Schritt: Wer im Bezirk Eilenburg als Raser auffällt, entgeht fast immer der Strafe. Ähnlich entschieden in den vergangenen Monaten auch Amtsgerichte in Delmenhorst, Meißen, Lübben und Lünen. Den Verhandlungen zugrunde lag in den meisten Fällen die automatische Videoüberwachung. Bei Fotos aus Blitzanlagen ist die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich.
Auch die zweite Instanz konnte bisher wenig Klarheit bringen. Richter am Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zum Beispiel bestätigten Ende vorigen Jahres den Freispruch für einen Autofahrer, der den Abstand nicht eingehalten hatte. Für die als Beweis gedachten Videos fehle das Gesetz. Andere Oberlandesgerichte entschieden in vergleichbaren Fällen entgegengesetzt.
Blitzen, filmen, abkassieren – maßt der Staat sich Rechte an, die ihm gar nicht zustehen? Juristen vertreten unterschiedliche Ansichten, welche Messverfahren nach dem Karlsruher Machtwort noch erlaubt sind. Als „chaotisch“ bezeichnet Klaus Kucklick, Anwalt für Verkehrsrecht in Dresden, die Rechtslage. Experten überbieten sich darin, die Verfügung der Verfassungsrichter zu deuten.
Weitgehend einig sind sich die Juristen darin, dass der Staat einen Anfangsverdacht benötigt, bevor er Fotos von Autofahrern macht. Doch was heißt das? Die meisten Gerichte verhängen noch immer Bußgelder, wenn eine Messfalle erst in dem Moment Bilder schießt, in dem die Geschwindigkeit zu hoch ist. Unzulässig, wettert der renommierte Berliner Strafrechtler Fredrik Roggan. „Keine Maschine kann einen Anfangsverdacht haben.“
Demnach wären Blitzer, Starenkästen und automatische Filmaufnahmen tabu. Lediglich zwei Messmethoden sind nach Roggan zulässig: Laserpistole und Videomitschnitt, den Polizisten bewusst starten, wenn sie Temposünder jagen, solange die Maßnahmen offen durchgeführt werden. „Für jedes verdeckte Filmen und Blitzen fehlt die Rechtsgrundlage.“
...
Deutschland: Blitzen illegal? - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/auto/ratgeber/unterwegs/deutschland-blitzen-illegal_aid_504045.html
http://openjur.de/u/31710.html
AG Meißen ·
Beschluss vom 5. Oktober 2009 · 13 Owi 705 Js 54110/08
Informationen zum Urteil
·Gericht: AG Meißen
·Datum:5. Oktober 2009
·Aktenzeichen:13 Owi 705 Js 54110/08
·Typ: Beschluss
·Fundstelle: openJur 2009, 1203
·Verfahrensgang:
Verfassungsrecht Verkehrsrecht Öffentliches Recht Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Tenor
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Gericht konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden.
Das Gericht hält die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung in einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen.
Der Betroffene musste nicht auf Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG hingewiesen werden, da sie freigesprochen wird, § 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG.
II.
Der Betroffene war freizusprechen. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit war ihm nicht nachzuweisen.
Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Zu einer Überführung wäre eine Verwertung des Beweisfotos Blatt 1 der Akte und des Tatvideos notwendig. Bezüglich dieses Beweismittels besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, da es ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde (Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Verfassungsrang besitzende Recht auf informelle Selbstbestimmung darstellt, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08.
(1) Beweiserhebungsverbot
Bei der vorliegenden Maßnahme der Verkehrsüberwachung wurde das System VKS 3.01 der Firma VIDIT verwendet. Hierbei handelt es sich um ein Mess- und Aufzeichnungsverfahren, bei dem zunächst verdachtsunabhängig der gesamte Fahrzeugverkehr gefilmt wird, um in einem anschließenden Auswerteverfahren aus der Menge der vorsorglich parallel gefertigten und gespeicherten Bildern aller Fahrer, die die betroffene Straße im Überwachungszeitraum nutzten, das Bild des verdächtigen Fahrers herauszufiltern, um einen Beweis für die Fahrereigenschaft zu liefern und den Fahrer der Ordnungswidrigkeit zu überführen.
Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 08.07.2005, abgedruckt in DAR 2005, 637, ausgeführt, dass das System VKS 3.01 der Firma VIDIT ein standardisiertes Abstandsmessverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 ff.; BGHSt 43, 277 ff.) sei. Im Urteil heißt es zur Funktionsweise:
„Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassene Gerät VKS 3.01 ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Während der Messung werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen. Mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifizierung und der Kennzeichenerfassung. Die Messung und die Auswertung des Tatvideos werden dabei wie folgt durchgeführt:
Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Während der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinanderfolgenden Videohalbbildern beträgt 1/50 Sekunde. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei wird die Perspektive im Videobild berechnet und eine perspektivische Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeuges sowie im Zusammenhang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges berechnet werden.
Die Messung ist nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.
Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnung zu.
Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt. Die Messlinie ist eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die perspektivische Vorder- und Hinterkante der Messlinie bezogen auf eine Nullposition angezeigt. Für Berechnungen wird der jeweils für den Betroffenen günstigere Wert verwendet.
Für die konkrete Abstands- und Geschwindigkeitsmessung wird das Videobild angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffenen auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert. Anschließend wird in demselben Videobild mit Hilfe der Messlinie der Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert. Das System errechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes wird fortgesetzt, bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchfahren haben. Nach erneutem Anhalten des Videobandes wird mit der Messlinie eine weitere Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung berechnet das System mit Hilfe des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiedes der beiden Messungen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des wertes abgezogen.
Schließlich wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges dadurch festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeuges digitalisiert wird.
Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der Fahrbahnoberfläche werden Abstände errechnet, die sich für den Betroffenen günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die Überhänge der Fahrzeuge vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System den dem Betroffenen vorzuwerfenden Wert."
Das mit diesem Messverfahren bei der Messung aufgezeichnete Video und das hieraus gewonnene Beweisfoto bzw. Bildausschnitt zum Beweis der Fahrereigenschaft wurde unter Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung angefertigt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu in seiner Entscheidung
vom 11.8.2009, 2 BvR 941/08 fest:
„Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung (von) Daten (über persönliche Lebenssachverhalte, über deren Offenbarung der Einzelne grundsätzlich selbst zu entscheiden hat,) und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG, 11.03.2008, 1 BvR 2074/O5, BVerfGE 120, 378 <397 ff>). Der Grundrechtseingriff entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfG, aa0, <398 f>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfG, aa0, <399>). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, aa0, <401 ff>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, BVerfGK 10, 330<337 f>)."
Die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, macht deutlich, dass selbstredend auch die mit der massenhaften Verkehrsüberwachung einhergehende Beweiserhebung durch Bildaufzeichnungen (Videosequenzen oder Fotografien) einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage bedürfen, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist.
Im Wesentlichen führt das BVerfG aus, dass durch die Videoaufzeichnung die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert würden, so dass sie später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden könnten. Eine Identifikation des Fahrers sei möglich und auch beabsichtigt. Auf den gefertigten Bildern sei das Kennzeichen des Fahrzeuges und der Fahrzeugführer zu erkennen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zwar nicht unantastbar und ein solcher Eingriff nicht grundsätzlich von Staats wegen auszuschließen. Dieser bedürfe aber einer Ermächtigungsgrundlage durch ein Gesetz im Sinne des Art. 20 GG.
Die dem Beschluss vorangegangenen Entscheidungen benannte als Ermächtigungsgrundlage stattdessen lediglich eine Verwaltungsvorschrift des Landesinnenministeriums von Mecklenburg-Vorpommern, deren Heranziehung im Urteil
als willkürlich und dieses damit ebenfalls als verfassungswidrig bewertet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das AG Güstrow mit der Begründung zurück, es sich nicht auszuschließen,
dass die Feststellung eines Verkehrsverstoßes in dem vorliegenden Verfahren nur unter Zuhilfenahme von Daten erfolgen könne, die ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erhoben wurden. Das damit einhergehende Beweiserhebungsverbot könne ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, was wiederum zur Folge haben könne, dass der Betroffene freizusprechen sei.
Dem ist zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Verkehrsüberwachung Fallgestaltungen ins Auge fasst, für die es eben keine Ermächtigungsgrundlage als gegeben ansieht.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass all jene Bildaufzeichnungen in Messverfahren, bei denen
1. der gesamte Fahrzeugverkehr videoüberwacht wird während gleichzeitig Messdaten aufgezeichnet werden, die in einem späteren Auswerteverfahren einzelnen Bild- oder Videosequenzen zum Zwecke der Feststellung des Fahrzeugführers automatisch oder manuell zugeordnet werden oder
2. gleichzeitig mit Beginn des Messverfahrens die Videoaufzeichnung des gemessenen Fahrzeuges manuell oder automatisch beginnt, ohne dass bereits ein konkreter Tatverdacht gegen den Fahrer des gemessenen Fahrzeuges bejaht wurde,
ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gefertigt und damit ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind.
Nicht erfasst sind nach Auffassung des Gerichts hiervon Fälle, in denen das Aufzeichnungs- und Messverfahren erst dann - automatisch oder manuell - eingeleitet wird, nachdem der Verkehrsverstoß bereits festgestellt wurde oder der Fahrzeugführer, etwa während des Hinterherfahrens, bereits auffällig geworden ist und dieses auffällige Fahrverhalten mit dem später gemessenen und gleichzeitig gefilmten tateinheitlich ist.
Für Bildaufnahmen, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, gilt ein Beweiserhebungsverbot.
Das Gericht hat hierzu folgende Überlegungen angestellt:
Denkbare Ermächtigungsgrundlagen, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen und den Anforderungen des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des BVerfG’s genügen, sind §§ 163 b Abs. 1 StPO und 100 h Abs. 1 StPO, beide iVm § 46 OWiG.
Diese Normen setzen jedoch immer das Bestehen zumindest eines Anfangverdachts gegen den von der Video- oder Bildaufzeichnung betroffenen Fahrer voraus.
Ein Generalverdacht etwa dergestalt, dass an bestimmten Stellen oder zu bestimmten Zeiten häufig oder sogar regelmäßig Verkehrsverstöße begangen werden, reicht selbstredend nicht aus.
§ 81 b StPO iVm § 46 OWiG scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, weil hierdurch eingeleitete Maßnahmen die Beschuldigteneigenschaft des Verdächtigen voraussetzen, die zum Zeitpunkt der Verkehrsüberwachung noch nicht besteht.
Die Tatverdacht ausreichen lassen den §§ 163 b, 163 c StPO sind im Bußgeldverfahren zwar sinngemäß anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG; OLG Köln NJW 1982, 296 f; Erb LR Rn 8). Doch § 163 b Abs. 1 StPO iVm § 46 OWiG rechtfertigt Bildaufnahmen zur Identitätsfeststellung eben nur eines Verdächtigen, also erst die Aufnahmen, die manuell oder automatisch ausgelöst wurden, nachdem ein Verkehrsverstoß durch eine Überwachungseinrichtung oder einen den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten festgestellt wurden (?!?!?). Weitere Voraussetzung ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Vorliegen des Verdachts einer erheblichen Ordnungswidrigkeit (Karlsruher Kommentar, StPO, 163 b, Rdnr 4). Dies folgt daraus, dass durch in § 163 b StPO ermöglichten Maßnahmen stets Grundrechte betroffen sind. Angesichts der Gefahr, die von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer außerhalb und innerhalb des betroffenen Fahrzeuges regelmäßig ausgeht, werden dies nach Auffassung des Gerichts indes auch regelmäßig erhebliche Ordnungswidrigkeiten sein, wobei es gleichwohl im Einzelfall anders sein kann.
§ 163 b Abs. 2 StPO iVm § 46 OWiG legitimiert zwar Maßnahmen zur Identitätsfeststellung von Personen, die einer Straftat nicht verdächtig sind, jedoch unter der einschränkenden Voraussetzung, dass dies zur Aufklärung einer Straftat geboten sein muss. Es muss also auch hier bereits eine Straftat rsp. über § 46 OWiG eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene als Zeuge oder Augenscheinsobjekt benötigt wird (Meyer-Goßner StPO § 163b Rn 15; Karlsruher Kommentar, StPO § 163b Rn 27). Nicht zulässig ist nach dieser Norm, vorsorglich Daten von unverdächtigen Personen zu erheben, um sie einer eventuell noch zu begehenden Ordnungswidrigkeit zu überführen.
§ 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO kommt als geeignete Ermächtigungsgrundlage nur für Videomitschnitte in Betracht, die (zeitlich) nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Ordnungswidrigkeit, was ausreicht (KK, StPO, Vorbemerkungen zu §§ 94-lilp Rdnr. 4), ausgelöst werden. Soweit das AG Grimma, Zweigstelle Wurzen, im Urteil vom 31.08.2009, Az. 003 Owi 153 Js 30059/09 die Auffassung vertritt, § 100 h StPO meine die Herstellung von Bildern zur Observation und die Fertigung von Bildern zur Beweissicherung und Auswertung falle nicht unter diese Vorschrift, verkennt es den Regelungsinhalt der Norm. Angesichts der durch dieses Gesetz zur Verfügung gestellten Vielzahl der Mittel ist auch hier stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezüglich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu prüfen (KK, StPO, § 100 h Rdnr. 4).
Dem steht die Entscheidung des AG Schweinfurt vom 31.08.2009, Az. 12 OWi 17 Js 7822/09, nicht entgegen. Dieses sah das dort verwendete Bildaufzeichnungsverfahren von § 100 h StPO iVm 46 OWiG gerechtfertigt. Hierzu verglich das AG Schweinfurt das Videoverfahren, welches der Entscheidung des BVerfG zugrunde lag mit jenem, welches in der von ihm zu entscheidenden Sache verwendet wurde und kam zu dem Schluss, dass diese nicht identisch seien. Sinngemäß führt das AG Schweinfurt aus:
Der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, habe ein Ordnungswidrigkeitenvorwurf, die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h am 04.05.2006 überschritten zu haben, zugrunde gelegen, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems Typ VKS 3.0 der Firma V erhoben worden sei. Hierbei handele es sich um das mittlerweile überholte Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystems VKS 3.0 der VIDIT Systems GmbH, welches nach einer Entscheidung des OLG Dresden (OLG Dresden DAR 2005, 637 f.) ein standardisiertes Abstandsmessverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 ff.; BGHSt 43, 277 ff.) sei. Auszuschließen sei, dass die der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegende Beweiserhebung mittels des erst nachträglich von der PTB am 16.10.2008 zugelassenen VKS select Softwaremoduls (PTB 18.19 01.02) erfolgte, wonach „eine automatisierte Vorselektion von Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen bei der Aufnahme" erfolge und eine „vollautomatische Erstellung einer der Beweisdokumentation für die Auswertung im PTB zugelassenen VKS 3.1 System" möglich sei. In dieser Version erfolge mittlerweile unter Berechnung des Durchfahrtzeitpunkts eine polfilterkameragestützte Identitätsaufnahme über einen „Identifikationssensor" erst, wenn die in „realtime" erfolgende Bildauswertung der die Pass- und Referenzpunkte durchfahrenden Fahrzeuge Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß liefert. Hierbei würden die bereits zuvor ermittelten Messwerte und diesbezüglichen Bildaufzeichnungen mit den erst nunmehr aufgenommenen Bildern des Fahrers und des Kennzeichens des Fahrzeugs zur weiteren Beweisführung gespeichert. Auf während der Abstands- und Geschwindigkeitsmessung verdachtsunabhängig aufgenommenen Bildern der Videokamera (Brückenkamera) sei aufgrund der geringen Schärfe weder das Autokennzeichen noch der Fahrer zu erkennen, auch nicht durch technische Nachbearbeitung. Das der Identifikation dienende Beweisfoto werde von einer sog. Leitplankenkamera ausgelöst, welche erst nach der Feststellung eines Anfangsverdachts aus eine Ordnungswidrigkeit von einem, hierzu besonders geschulten Polizeibeamten ausgelöst werde, der hierzu eine konkretindividuelle Ermittlungsentscheidung getroffen habe. Dieses Foto sei anders als in dem vom BVerfG zu entscheidenden Fall von der Eingriffsbefugnis des § 100 h StPO gedeckt.
Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr wurde das Verfahren angewendet, das in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall Verwendung fand. Das Softwaremodul 3.1 wurde erst am 16.10.2008 zugelassen; die Eichung des hier verwendeten Systems fand aber bereits am 02.04.2008 statt so dass auszuschließen ist, dass das neue Modul benutzt wurde.
Das Gericht hat hier nicht zu entscheiden, ob in dem dem Urteil des AG Schweinfurt zugrundeliegenden Aufzeichnungsverfahren durch die grobkörnige Brückenkamera tatsächlich kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu erblicken ist. Das AG Schweinfurt meint, das Grundrecht sei nicht betroffen, wenn durch die Aufnahme aufgrund seiner Auflösung Fahrzeugführer und Kennzeichen nicht zu erkennen seien. Vertretbar dürfte indes auch die gegenteilige Auffassung sein, wonach ein Grundrechtseingriff bereits dann zu bejahen ist, wenn überhaupt ein privater Lebensvorgang erfasst wird, auch wenn er erst durch spätere Maßnahmen, hier das nachfolgende Leitplankenfoto, problemlos aus der Anonymität herausgelöst werden kann. Denn auch auf dem Brückenfoto sind Details erkennbar, wie Fahrzeugtyp, Anzahl der Insassen auf den vorderen Sitzen und eben das beanstandete Fahrverhalten, die Rückschluss auf ein persönliches Verhalten zulassen, wobei letztere Daten gerade dazu dienen sollen, den Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu belegen.
Maßgebend ist für den hier zu entscheidenden Fall allein, dass auch das AG Schweinfurt sorgsam differenziert, ob der Grundrechtseingriff verdachtsunabhängig oder aufgrund eines konkreten Anfangsverdachtes erfolgte. Dem entnimmt das Gericht jedenfalls, dass auch das AG Schweinfurt für verdachtsunabhängig gewonnene Beweismittel keine den Grundrechtseingriff rechtfertigende Norm erblickt.
Nicht zu folgen vermag das Gericht indes der Entscheidung des AG Grimma Zweigstelle Wurzen vom 31.08.2009, Az. 003 Owi 153 Js 30059/09, welches für keine Art der Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage sieht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist, wie mit Ausnahme des Art. 1 Abs. 1 GG praktisch alle Grundrechte, nach der Rechtsprechung des BVerfG einer Einschränkung zumindest im Sinne der praktischen Konkordanz zugänglich, so etwa, wenn überwiegende Allgemeininteressen eine Eingriff zu Lasten des Einzelnen rechtfertigen (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/O8, Rz. 15 f.; BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 17; BVerfGE 65, 1, 43; BVerfGE 120, 378, 401 ff.).
Für verdachtsabhängige Überwachungsmaßnahmen liegen wie dargestellt den Grundrechtseingriff ausreichend legitimierende, Art. 20 GG entsprechende Ermächtigungsgrundlagen vor.
Für verdachtsunabhängige Kontrollen wie hier ist aber weder nach Bundesrecht noch Sächsischem Landesrecht eine geeignete Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.
Der Grundrechtseingriff durch die Fertigung des Beweisfotos im vorliegenden Fall war mithin nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und es sind auch keine anderen Gründe (von Verfassungsrang) ersichtlich, die ihn hätten rechtfertigen können.
(2) Beweisverwertungsverbot
Das unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewonnene Beweisfoto darf nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, kann aus einem Beweiserhebungs- auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dies ist, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich geregelt, im Einzelfall zu entscheiden.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes für Beweismittel der vorliegenden Art ausdrücklich in den Raum gestellt, ohne hierüber abschließend zu entscheiden.
Das Gericht stimmt mit dem AG Grimma, Urteil vom 11.08.2009, 003 Owi 153 Js 30059/09, überein, wonach für unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mangels ausreichender Gesetzesgrundlage gewonnene Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot zu gelten hat.
Das AG Grimma stützt sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BVerfG und des OLG Dresden zur Blutentnahme zur BAK-Feststellung ohne Beachtung des Richtervorbehaltes und meint, dass bei hieraus folgender Unverwertbarkeit erst recht Unverwertbarkeit bei fehlender Gesetzesgrundlage bestehe.
Das Gericht folgt dem im Ergebnis. Der Verfassungsverstoß bei der Verkehrsüberwachung würde relativiert, wenn das verfassungswidrig gewonnene Beweismittel als zumeist einziges Beweismittel zur Überführung des Täters zu einer Verurteilung führen würde. Auch wenn der vorgeworfene Verkehrsverstoß erheblich und das dadurch ausgelöste Gefährdungspotential für Leib und Leben enorm ist, ohne sich jedoch seinerseits bereits konkretisiert zu haben, so dass diese Rechtsgüter von Verfassungsrang bereits betroffen wären, dürfen rechtstaatliche Grundsätze bei der Verkehrsüberwachung nicht außer Acht bleiben. Dies gilt gerade, weil es sich um ein massenweise durchgeführtes Verfahren handelt.
Es ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, eine geeignete Ermächtigungsgrundlage zu erlassen, wenn er die bisher bekannten Verkehrüberwachungsmaßnahmen gerichtsfest machen möchte oder es muss die Art und Weise der bisherigen zunehmend Personalkosten sparenden Maßnahmen überdacht werden.
Bevor dies geschieht, dürfen Beweismittel, die wie hier unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden, nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO iVm 46 OWiG.
Teil 2 - Die Bußgeldvorschriften sind gelöscht worden und damit nichtig
2a Die Rechtsgültigkeit von Gesetzen leicht verständlich gemacht
2b Gilt in Deutschland überhaupt noch ein Gesetz ?
2c Kopp Verlag erklärt ...
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„Die meisten Menschen sind faul und dumm wie Kühe. Weil sie nicht wissen wie und wohin sie im Wald entfliehen können, bleiben sie lieber beim Bauer in der warmen aber stinkigen Masthalle, wo sie mit ihren Füßen in der eigenen Kacke stehen und nach Stich und Faden gemolken werden., während sie sich vom Bauern anhören wie gern er seine Kühe hat und er ihnen nicht erklärt, dass er sie sowieso nur schlachten und fressen will. Neben etwas Gras zu Aufheitern gibts natürlich nur vergorene säuernde Silage und verwesendes radioaktiv verstrahltes Tierkadavermehl, für einen eigentlichen Pflanzenfresser.“
(A. Kerner)
2a - Rechtsgültigkeit von Gesetzen leicht verständlich gemacht
Fritzchen hat Geburtstag. Es soll ein Auto geschenkt bekommen. Natürlich passt das Auto nicht auf den Geburtstagstisch, zudem steht es noch beim Händler.
Deshalb bekam Fritschen nur den Zündschlüssel und den KFZ-Brief bzw. die Zulassung zu seinem Auto.
Ein Auto ist somit erst dann nutzbar, wenn es zugelassen ist, wenn der Zündschlüssel da ist und wenn es selbst existiert und nicht zerschrottet ist.
Bei Gesetzen ist dies ein identischer Weg, denn ein Gesetz muss durch „Inkrafttreten“ eine Zulassung bekommen, muss durch den passenden Zündschlüssel den Geltungsbereich fixieren, also die Gewähr sein, dass man das richtige der vielen Autos in der Tiefgarage benutzt und es muss sicher fahrfähig sein, was den gedruckten Texten entspricht. Natürlich braucht Fritzschen auch einen Führerschein, um das Recht fahren zu dürfen zu besitzen.
Zulassungsbescheinigung = Inkrafttreten
Zündschlüssel = Geltungsbereich des Gesetzes
Auto = Gesetzestext
Führerschein = staatliche Befugnis
Bei Gesetzen geht der Weg nämlich ähnlich. Das Gesetz (=Auto) wird als Text und Buch erstellt und gedruckt. Damit es innerhalb der vielen Staaten der Welt sicher anwendbar ist, braucht es einen räumlichen Geltungsbereich (=Zündschlüssel), der den Geltungsort unmissverständlich fixiert, denn das Gesetz wie auch ein Zündschlüssel darf nur dort angewendet werden, wo er hingedacht wurde.
Gesetze enthalten daher in ihrem Gesetzestext zwingend einen Geltungsbereich und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (=Zulassungsbescheinigung), denn Gesetze können sehr wohl „noch nicht“ gelten, wie auch „abgelaufen“ sein.
Zündschlüssel = Geltungsbereich
Wenn jemand kommt und Fritzchen den Zündschlüssel klaut, zerstört oder beschlagnahmt, kann Fritzchen und niemand anders mehr mit den Auto fahren. Das Auto gilt damit als nicht mehr verwendbar und füllt nur noch sinnlos die Garage. Sicher kann man das Auto illegal bewegen, das wäre aber Rechtsbruch.
Wenn jemand kommt und durch irgend eine Handlung den Geltungsbereich des Gesetzes aufhebt oder auf artfremde Bereiche begrenzt, wie „gilt nur auf Schiffen und Flugzeugen“, ist ein Gesetz nicht mehr sicher anwendbar und damit gar nicht mehr anwendbar. Sicher kann man Gesetze auch illegal anwenden und über deren Nichtnutzbarkeit betrügerisch drüber weg heucheln, nur wäre das aber Rechtsbruch.
Zulassungsbescheinigung = Inkrafttreten
Wenn jemand kommt und Fritzchen die Zulassung klaut, zerstört oder beschlagnahmt, kann bzw. darf Fritzchen und niemand anders mehr mit den Auto erlaubt fahren. Die Tatsache dass es bisher eine Zulassung hatte spielt dabei keine entscheidende Rolle mehr.
Das Auto gilt damit als nicht mehr verwendbar und füllt nur noch sinnlos die Garage. Sicher kann man das Auto illegal bewegen, das wäre aber Rechtsbruch.
Wenn jemand kommt und durch irgend eine Handlung den Sachverhalt, zum Beisspeil durch die Bundes-Bereinigungsgesetze, das „Inkrafttretens“ des Gesetzes aufhebt oder löscht, gilt ein Gesetz als „nicht mehr eingeführt“und ist damit rechtlich nicht mehr anwendbar.
Sicher kann man Gesetze auch illegal anwenden und über deren Nichtnutzbarkeit betrügerisch drüber weg heucheln, nur wäre das aber Rechtsbruch.
Auto = Gesetzestext
Was nützt ein Auto, was man nicht nutzen kann bzw. darf ?
Was nützt ein Gesetz was im Bücherschrank steht, was man nicht nutzen kann bzw. darf ?
Führerschein = staatliche Befugnis
Durch die Gesetze sind gleichzeitig die Machtorgane festgelegt worden. Streicht man die Gesetze bzw. wichtige Teile daraus, hat man auch den Machtorganen automatisch ihre Befugnis entzogen, denn ohne Gesetz keine Ermächtigung. Das vertraten bisher alle, welche „gerichtet“ haben, als dieser Sachverhalt noch nicht da war.
Da Deutschland ein noch von den Alliierten besetztes Land ist und die angeblichen Staatsorgane nur Handlanger und Sklaven derer daraufhin sind, die nichts anderes tun dürfen, als ihnen die Alliierten vordiktieren, sind genau diese Staats-Diener vom Politiker bis über den Richter, Staatsanwalt und Polizist samt Behörden entmachtet und machtlos geworden. Das war auch beabsichtigt, da eine andere Regierung ans Ruder kommen wird bzw. soll, denn auch die Alliierten nervt das behördliche Fehlverhalten und nicht nur den Bürger.
Da diese Machtorgane jedoch auf den Abgaben der Bürger leben, sie verwalten und verteilen (noch) und der Bürger ihnen ihren warmen Sessel für Nichtstun (?!) finanziert, sind Gesetzeslöschungen ein kompletter Rauswurf von dem warmen Sessel. Logisch, dass alle Betroffenen völlig verkrampft an diesem Sessel festhalten wie eine Klette, wenn auch illegal und dies wie kleine bockige unreife Kinder, die nicht einsehen wollen, dass sie nicht mehr gewollt sind an dieser Stelle. Bei Erwachsenen sacht man Ehescheidung und getrennte Betten wie getrennte Wohnung dazu !
Sie werden wenn bzw. weil sie illegal sind, viele weitere illegale Methoden gegen ihre eigenen Mitmenschen starten, die ihnen aber eine noch viel größere Schuld als Landesverräter einbringt und sie irgendwann in der Hölle schmoren werden.
Um sie davor zu bewahren, sollte der Bürger dieses Problem verstehen und tatkräftig mithelfen, diese unerzogenen störrischen Kinder zu Vernunft zu bringen.
Leider gehören viele Anwälte auch zu den Verrätern, die ihrem Klientel nicht die Wahrheit sagen, denn ohne zugelassene Richter oder Behörden kein Prozess und ohne Prozess kein Geld. Es wären auch die Anwälte arbeitslos und geldlos, womit auch sie lieber den Bürger unter stillschweigender Absprache mit den Staatsdienern nur scheinvertreten oder sich klar weigern, wenn der Bürger verlangt mit der Wahrheit eine Verteidigung zu starten, als mit nutzlosem Gesäusel. Sie schauen lieber zu, wie der Bürger unrechtmäßig verurteilt wird. Sind das alles noch zu duldende Mitmenschen ?
2b – Gilt in Deutschland überhaupt noch ein Gesetz ?
In Deutschland wurden durch die Bereinigungsgesetze 2007-2009 verschiedene alte Gesetze gelöscht, womit unter anderem der „Geltungsbereich“ und das „Inkrafttreten“ nicht mehr vorhanden ist oder nicht auf Deutschland anwendbar ist.
Bereinigungsgesetze sind neu erschaffene Gesetze, welche alte Gesete außer Kraft setzen und somit eine juristische Bereinigung durchführen.
Konkret sind in jedem Falle entfallen die ZPO, das StGB, jegliche Bußgeldkataloge und –Vorschriften, das Straßenverkehrsgesetz, die Abgabenordnung und weitere hunderte Gesetze.
Real sind wir im juristischen Kriegszustand bzw. im juristischen Faschismus gelandet.
2c Kopp Verlag erklärt ...
19.05.2013 Aufstand gegen Bußgeldbescheide: |
Immer mehr Bürger lehnen Zahlungen ab - Gerhard Wisnewski
Dürfen die Behörden der BRD überhaupt Bußgeldbescheide erteilen? Oder sind sie dazu gar nicht berechtigt – nämlich weil es gar keinen Staat namens Bundesrepublik Deutschland (mehr) gibt? Verschicken Ämter also reihenweise unwirksame Bescheide, insbesondere Bußgeldbescheide? Immer mehr Behörden müssen sich mit derartigen Fragen befassen. Erstmals räumte der Leiter einer Bußgeldstelle erhebliche Probleme mit solchen Einwänden ein ...
Junge, Junge – in der Haut dieser Beamtin möchte man nicht stecken: »Sehr geehrte Frau B.«, antwortete ein mutmaßlicher Verkehrssünder auf einen Bußgeldbescheid der Polizei Brandenburg: Da der Bescheid »keinerlei Unterschrift« trage, »werte ich das Schreiben nur als Entwurf und ein unverbindliches Vertragsangebot, an dem ich als natürliche Person jedoch nicht interessiert bin und das ich ablehne«. Der Bescheid sei auch nicht – wie angegeben – eine Ausfertigung. Denn darunter verstehe man in Deutschland »eine beglaubigte Abschrift der Urschrift einer Urkunde«, die »zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz)« sei.
Laut Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes solle der Ausfertigungsvermerk »den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen«. Außerdem müsse die Ausfertigung »unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein«. Kriterien, die der Bescheid offenbar nicht erfüllte.
Bürger in der Offensive
Die Bürger gehen in die Offensive. Mit solchen und ähnlichen Begründungen treten immer mehr Bundesbürger Bußgeld– und andere Bescheide der Behörden in die Tonne. Nach immer mehr Berichten über die dreisten Abzock-Methoden der Verkehrsbehörden setzen sich Verkehrsteilnehmer zur Wehr. Und Angriff ist nun mal die beste Verteidigung. Im Wesentlichen gibt es drei Ansatzpunkte:
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Vermeintliche oder auch wirkliche Formfehler in den amtlichen Schreiben,
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angeblich fehlende Rechtsgrundlagen für die Bußgeldbescheide
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sowie die Frage, ob ein Staat namens Bundesrepublik Deutschland überhaupt existiert und demnach hoheitliche Akte vornehmen darf.
Für den Laien ist es dabei schwierig, zwischen juristisch fundierten Argumentationen und bloßer, aus dem Internet zusammen kopiertem »Spam« zu unterscheiden. In meistens mehrseitigen Schreiben führen die Bürger selbst die Behörden in einen Paragrafenwald, in dem sich auch der rechtskundige Sachbearbeiter oder Behördenleiter hoffnungslos verirren dürfte. Die aufgeworfenen Fragen sind mitunter Stoff für habilitierte Staatsrechtler und Verfassungsrichter, und auch die dürften sich im Einzelfall wohl kaum über die Antwort einig sein. Im Internet kursieren zum Teil umfangreiche, zum Teil kurze und knappe Argumentationshilfen zur Zurückweisung behördlicher Schreiben. »Warum Sie keine Bußgelder mehr bezahlen müssen«, ist zum Beispiel eine überschrieben und begründet das unter anderem so:
Weil das Ordnungswidrigkeitengesetz ungültig und nichtig ist!
-
Weil das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 57 gestrichen worden ist!
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Weil durch die Streichung des EinfG zum OWiG das Inkrafttreten des OWiG weggefallen ist – was nicht in Kraft getreten ist, gilt nicht!
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Weil durch Streichung des EinfG zum OWiG der räumliche Geltungsbereich des OWiG weggefallen ist – BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147!!
Warum Sie keine Bußgelder mehr bezahlen müssen !
1. Weil das Ordnungswidrigkeiten Gesetz ungültig und nichtig ist!
2. Weil das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeiten Gesetz mit 2.
Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 57 gestrichen worden ist!
3. Weil durch die Streichung des EinfG zum OWiG das Inkrafttreten des OWiG
weggefallen ist - Was nicht in Kraft getreten ist, gilt nicht!
4. Weil durch Streichung des EinfG zum OWiG der räumliche Geltungsbereich des OWiG
weggefallen ist – BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147 !!
5. Weil das OWiG gegen das Grundgesetz verstößt – Art. 19 Abs. 1 GG!
6. Weil das OWiG gegen das Zitiergebot verstößt – Art. 19 Abs. 1 GG!
7. Weil das OWiG nicht hinreichend bestimmt ist - BVerwGE 17, 192 =DVBl 1964, 147,
BVerfGE, Band 65, S. 1 und 165!
8. Weil für nichts Bußgelder verlangt werden können, für das keine gesetzliche Grundlage
mehr besteht!
9. Weil mit Bußgeldern wie mit Steuern Besatzungskosten finanziert werden – Art. 120
GG !
10. Weil mit Bußgeldern wie mit Steuern Kriege/Kriegsverbrechen finanziert werden –
Afghanistan/Kundus!
11. Weil damit die Bußgelder nicht dem Gemeinwohl, sondern der Stopfung der Geldbeutel
der Staatsdiener dienen! Sie wollen es nicht glauben, dann fangen Sie doch ´mal an zu
recherchieren ! Kommen Sie Ihrer Pflicht nach und gehen Sie in den Bußgeldstreik !
2d – Was können wir generell tun ?
Prüfen, ob man zu den Verrätern oder denen gehört, welche die juristische Lüge bereinigen wollen, denn alles andere ergibt sich daraus. Wer so weitermacht wie bisher, obwohl die Veränderungen unübersehbar sind ist und bleibt jedenfalls Heuchler und Verräter und wird in der Hölle landen, auch wenn es noch ein paar Tage dauert. Gerade weil es noch etwas dauert, kann um so besser bestimmt werden, wer Verräter und wer Mensch ist.
Wer sich Gedanken macht und versucht das eigentliche Problem zu verstehen, wird automatisch auf die richtige Lösung kommen. In der Gruppe ist man stark !
Teil 3 - Die BRD ist kein Staat ?!
„Die BRD ist kein Staat , sonder nur eine Firma womit ihr sie staatlichen Rechte fehlen, damit auch allen Behörden, weil diese nur Teil einer Firma sind und keine Amtsmacht besitzen können.“
honigmann.wordpress.com
3 - Ist die BRD eigentlich ein Staat und die Behörden Staatsbeamte ?
Nein. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eines Rechtsstaates bedarf ein Staat aller drei Vorraussetzungen. Ein Staatsvolk, eine Staatsmacht und ein Staatsgebiet.
Staatsgebiet
Das Staatsgebiet existiert nicht, da der wesentliche Teil der BRD dem Land „Deutsches Reich“ gehört, was Politiker Schäuble und Gerichte dem Deutschen Reich zugesprochen haben und da wo ein Staat ist aus logischen Gründen kein zweiter sein kann. Des weiteren gehört auch Polen, Tschechien und Österreich zu Teilen zum DR, so dass selbst bei Übernahme der BRD das Staatsgebiet uneindeutig ist und eine Verfügungsgewalt über Teile dieser Länder stattfinden müsste. Dem ist aber gerade nicht so.
Staatsvolk
Die Webseite unserer Politiker erklärt, „dass die Staatsbürgerschaft die Bezeichnung des Landes ist, dem derjenige angehört“. Da niemand eine Staatsbürgerschaft der „Bundesrepublik Deutschland“ oder der „BRD“ nachweisen kann, hat die BRD wenn sie sich als Staat zu erklären versucht kein Staatsvolk, denn das Wort „deutsch“ erklärt keine Staatsbürgerschaft, auch wenn fachlich unkompetente Behörden dies behaupten, weil „deutsch“ kein Land ist, sonder der betrügerische Versuch, jemandem dies als Staatsbürgerschaft als sogenannte „deutsche Staatsbürgerschaft“ unterzujubeln, die gar keine sein kann, sondern nur eine verarsche ist, während wiederholt Österreich, Schweiz oder Luxemburg auch „deutsch“ wären und es damit Komplikationen gäbe. Welcher Staatsbürger wäre dann jemand mit „englisch“ ? Welchem Land gehört jemand mit „englischer Staatsbürgerschaft“ an, wenn es diese gäbe ? Fällts nicht endlich auf ?
Richtiger ist, dass jeder der „deutsch“ ist staatenlos ist, was auch nicht verwundert, wenn die BRD kein Staat ist !
siehe: http://staatenlos.info
(Weil die BRD-Justiz sich mit solchen Personen wie Klasen anlegt, werden die Russen oder die Chinesen bald nicht nur die gesamten Beamten die uns belügen ins KZ stecken, glaube ich)
Staatsmacht/Staatsgewalt
Eine Staatsmacht ist die Macht, die das Volk dem Staat überträgt, da das Volk nie die Macht freiwillig übertragen hat und die Macht eine nur durch Gewalt erzwungene faschistische Vergewaltigung des Volkes darstellen könnte, ist das nicht die Staatsmacht im völkerrechtlichen Sinne.
Viel einfacher erklärt dies aber der Internationale Gerichtshof in Den Haag am 3. Februar 2012 durch Präsident Hisashi Owada - Zitat:
„... Dies beweist implizit - nun endlich auch durch Den Haag, dass die Bundesrepublik in Deutschland, d.h. die Treuhandverwaltung der Alliierten, die sich nach Hager Landkriegsordnung für das Deutsche Reich zuständig sieht und als Staatssimulation ... , kein souveräner Rechtsnachfolger des Staates Deutsches Reich, geschweige denn des Dritten Reiches, ist und sein kann, ... . Zitat Ende
Mit allem wird nicht gesagt, dass die BRD nicht existieren würde. Die BRD existiert, nur ist die eine Firma, die sich als Kriegslist als Staat täuschend ausgibt und kein echter Staat und das ist der feine Unterschied.
Dies erklärt schlussfolgernd aus dem Gesagten, dass die BRD kein Staat aber ein Simulant ist und die Mitarbeiter der Behörden sich daher analog als „Simulanten im Auftrag“ erklären, aber leider keine echten Staatsbediensteten mit gesunder ehrlicher gesetzmäßiger völkerrechtlicher Staatsmacht sein können.
Wenn man aber die einschlägigen weltweiten Gewerbeverzeichnisse bei http://www.dnb.com/ ansieht, ist die BRD und damit jede Behörde im Einzelnen nur eine handlungsbeschränkte Firma, nicht mehr und nicht weniger und hat damit eben nicht die Machtstellung als Staatsteil, welche sie sich zuerkennen möchte.
Die Behörden sind daher lediglich eine Treuhandverwaltung wie eine Hausmeisterei und wie wir wissen haben Treuhänder eine gewaltige Fürsorgepflicht. Diese ist durch Gesetze sicherlich geregelt. Dazu müssten diese Gesetze aber noch gültig sein, um überhaupt rechtmäßig handlungsfähig zu sein und nicht eine Lüge nach der anderen zu benutzen, welche aus Gründen von Machtmissbrauch benutzt im Risiko stehen. Ein Treuhänder dem alle Befugnisse per Gesetz entzogen wurden ist kein handlungsfähiger ehrlicher Treuhänder mehr, wenn er dennoch handelt.
Die Behörde ist kein Staatsorgan mehr, da die BRD kein Staat ist sondern eine NGO (Nichtregierungsorganisation) als Firma ist und damit keine staatlichen Hoheitsrechte haben kann.
Es liegt in der Aufgabe aller Behörden-Mitarbeiter dieses Defizit zu klären, bevor die Bürger weiterhin mit unrechtmäßigen Verwaltungsakten belästigt werden.
Die Behörden können und sollten sich gern gegen die Vorwürfe äußern, da Sie durch Nichtwiderlegen und korrigierend berechtigten Einwand erheben den Behauptungen konkludent zustimmen und dies als Tatsache zudem unterstreichen. Denn ist es sehr wohl ihre Pflicht, eventuelle Unstimmigkeiten im Vortrag klarzustellen, wenn der Streitgegner Behauptungen und Tatsachen darlegt.
Da sich jede der Parteien irren kann, ist dies damit die Aufforderung zu Klarstellung.
Wer auf all die einzelnen speziellen Vorwürfe schweigt, stimmt somit sonst zu !
Man fragt nie seinen Gegner, sondern man handelt und zwingt ihn zum Sachverhalt.
Man fragt also auch keine Behörde, man konfrontiert sie selbstsicher damit,
solange biss sie wimmernd und voller schlechtem Gewissen endlich freiwillig die Plätze räumen oder ihrer Selbstlüge ein Ende setzen und sie sich in ihren eigenen Reihen erziehen, denn die nicht ganz so üblen Mitläufer werden genau so büßen wie die schlimmsten Lügenbolde unter ihnen.
Ende des Sammelsuriums
Leitet die Emails alle an Eure Freunde weiter !
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Ignoranz führte schon immer automatisch zum schleichenden Tod !
„Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft”.
(Aristoteles)
... darum toleriere niemals Ignoranz !
„Alles, was das Böse braucht um zu siegen,
sind Gut-Menschen die nichts tun.“
(E. Birke)
Man sollte nie dem Glauben verfallen,
eine kleine Gruppe ideenreicher, engagierter Leute könnte die Welt nicht ändern.
Tatsächlich wurde sie nie durch etwas Anderes geändert!
(Margaret Mead)
Wer schweigt, scheint zuzustimmen
„Qui tacet, consentire videtur.“
(Papst Bonifatius VIII.)
Impressum
Alef M. RU, Jane G. PT, ... Gemeinschaft Monedo.biz
Monedo ist eine Initiative von Vegan Florida USA, um dem trägen verlogenen verheuchelten Europa auf die Beine zu helfen, denn das Volk heuchelt genau so wie die Politik.