Polizeigewerkschaft spricht sich aus

Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung ... aufgehoben

Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ... aufgehoben

Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ... aufgehoben

Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?

Richtig!

Der Geltungsbereich.

In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!

Ist das ein wichtiger Umstand?

Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Welches Gesetz gilt dann nun?

Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?

Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.

Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneinung zum Besatzungsrecht jenes wieder hergestellt) Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…

Volker Schöne
Landesvorstand

Hier kann die gesamte Aussage und das Dokument: 2011.09.28_Polizeigewerkschaft.Sachsen_Volker.Schoene_4.S.pdf heruntergeladen werden